Statuten
DER HOPFEMANDLI ZUNFT BAAR
GEGRÜNDET DEN 3. MAI 1996
IM RESTAURANT GOTTHARD IN BAAR
- Name, Sitz
- Hopfemandli Zunft Baar
- Der Sitz der Zunft befindet sich in 6340 Baar
- Zweck & Ziel
- Die Zunft bezweckt die Förderung der Kameradschaft.
- Zudem veranstaltet sie interne und öffentliche Anlässe.
- Ziel ist die Verbreitung und Unterstützung der Baarer Bierkultur.
- Mitgliedschaft
- Die Zunft besteht aus:
- Aktivmitglieder
- Provimitglieder
- Ehrenmitglieder
- Gönnermitglieder
- Definition der Mitgliederkategorien
- Aktivmitglieder sind Gründermitglieder und solche, die als Provimitglieder an der GV teilnahmen und
dort aufgenommen wurden. Sie müssen aktiv am Zunftleben teilnehmen.
- Provimitglieder sind Mitglieder, welche neu der Zunft beitreten. Nach einem Vereinsjahr als Provimitglied können sie an der GV als Aktivmitglied aufgenommen werden. Voraussetzung ist die aktive Teilnahme am Zunftleben. Provimitglieder können nicht in den Vorstand
gewählt werden.
- Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Zunft verdient gemacht haben.
- Gönnermitglieder sind Personen, welche Interesse an der Zunft bekunden und diesen materiell oder
finanziell unterstützen.
- Aufnahme:
- Die Aufnahme von Provimitglieder erfolgt durch den Vorstand (frühestens im Jahr in
dem das 18. Lebensjahr beendet wird).
- Die Aufnahme zum Aktivmitglied erfolgt durch die GV.
- Ehrenmitglieder werden durch die Generalversammlung ernannt.
- Austritt:
- Der Austritt kann jederzeit schriftlich an den Vorstand erklärt werden. Die Mitgliedschaft mit ihren
Rechten & Pflichten erlischt auf Ende des Zunftjahres.
- Ausschluss:
- Wer den Satzungen der Hopfemandli Zunft nicht gerecht wird, seinen Pflichten gegenüber der Zunft nicht
nachkommt oder dessen Ansehen sonstwie schadet, kann vom Vorstand aus der Zunft ausgeschlossen werden.
- Ein Ausschlussentscheid kann innert 10 Tagen, vom Eingang der Mitteilung an gerechnet, schriftlich an
die Generalversammlung weitergezogen werden, die ohne Angabe von Gründen entscheidet.
- Aktivmitglieder welche unentschuldigt der GV fernbleiben oder den Mitgliederbeitrag nicht entrichten, werden zum Provimitglied zurückgesetzt.
- Provimitglieder welche unentschuldigt der GV fernbleiben oder den Mitgliederbeitrag nicht entrichten, können von der GV ausgeschlossen werden.
- Rechte & Pflichten
- Stimmrecht mit einer Stimme haben an der Generalversammlung die Mitglieder des Vorstandes, die Aktiv- und Ehrenmitglieder. Kumulation & Vertretung von Stimmen ist unzulässig.
- Alle stimmberechtigten Mitglieder können bis spätestens drei Wochen vor der GV zuhanden der Generalversammlung
die Behandlung von Geschäften beantragen.
- Alle Mitglieder haben das Anrecht, durch periodische Berichte über die Angelegenheiten der
Zunft orientiert und zu den Veranstaltungen der Zunft eingeladen zu werden.
- Die Generalversammlung legt für alle Mitgliederkategorien den Jahresbeitrag fest.
- Ehren- & Vorstandsmitglieder sind beitragsfrei.
- Organe der Zunft
- Die Organe der Zunft sind:
- Generalversammlung
- Vorstand
- Revisoren
- Ordentliche Generalversammlung
- Die GV setzt sich aus den in Art. 3.1. erwähnten Mitgliedern zusammen. Sie wird vom Zunftpräsidenten oder
seinem Stellvertreter geleitet.
- Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr im März statt.
- Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Traktanden mindestens 1 Monat vor dem festgelegten Datum.
Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist beschlußfähig.
- Die Stimmberechtigung erfolgt nach Art. 4.1. Stimmenzähler werden aus den Anwesenden frei gewählt. Wahlen
und Abstimmungen erfolgen offen. Auf Antrag, und sofern ein Drittel der Anwesenden diesem Antrag zustimmen,
erfolgen sie geheim. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
- Geschäfte der Generalversammlung sind:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
- Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte
- des Zunftspräsidenten
- des Veranstaltungschefs
- des Kassiers
- der Revisoren
- Entlastung des Vorstandes
- In jedem Jahr findet für das folgende Jahr die Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder statt.
- Genehmigung des Jahresprogramms und Jahresbudgets sowie Festlegung der Jahresbeiträge gemäss Art 4.4.
- Abänderung und Ergänzung der Statuten.
- Beschlußfassung über alle anderen der Generalversammlung von Gesetzes wegen, durch die Statuten vorbehaltenen oder von den Organen an sie überwiesenen Geschäfte.
- Anträge aus Mitgliederkreisen gemäss Art. 4.2.
- Ehrungen
- Varia
- Ausserordentliche Generalversammlung
- Eine außerordentliche Generalversammlung muss einberufen werden auf Begehren:
- eines Fünftels der stimmberechtigten Mitglieder nach ZGB Art. 64
- des Vorstandes
- Im übrigen gelten sinngemäss die Bestimmungen für die ordentliche Generalversammlung.
- Vorstand
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- Präsident
- Vizepräsident
- Aktuar
- Kassier
- Veranstaltungschef
- allfällige Beisitzer mit zugeteilten Funktionen
- Der Vorstand besammelt sich auf Einladung des Präsidenten unter Angabe der Verhandlungsgegenstände
so oft es die Geschäfte erfordern.
- Die Einberufung erfolgt mindestens 8 Tage vorher. Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens
der Hälfte der Vorstandsmitglieder erforderlich. Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder haben das Recht,
vom Präsidenten die Einberufung zu verlangen.
- Der Vorstand hat alle Beschlüsse zu fassen und Geschäfte zu erledigen, die nicht gemäss Statuten oder Gesetz der Generalversammlung oder anderen Organen übertragen sind.
- Tritt infolge eines Rücktritts, eines Todesfalles, einer längeren Erkrankung oder ähnlicher Gründe eine
personelle Lücke ein, so ist der Vorstand ermächtigt, sich bis zur nächsten Generalversammlung selbst zu ergänzen.
- Der Vorstand hat die Unterschrift zu Zweien.
- Aufgaben der Vorstandsmitglieder
- Der Präsident vertritt die Zunft nach außen und leitet sämtliche Versammlungen.
- Der Vizepräsident übernimmt die Aufgaben des Präsidenten bei dessen Abwesenheit.
- Der Aktuar verfaßt die Protokolle und führt das Mitgliederverzeichnis.
- Der Kassier ist verantwortlich für den Einzug der Mitgliederbeiträge und verwaltet das Zunftvermögen.
Er hat jeweils auf Ende des Zunftjahres die Rechnung abzuschließen, eine Zunftvermögens-Jahresrechnung aufzustellen
und ist für die Revision seiner Kasse sowie jener der Untersektionen verantwortlich. Es steht ihm zu, jederzeit Einblick
in die Bücher der Untersektionskassen zu verlangen.
- Der Veranstaltungschef ist verantwortlich für die Durchführung der Veranstaltungen. Er erstellt ein Jahresprogramm.
- Kollektivunterzeichnungsberechtigt sind der Präsident, der Vizepräsident und der Kassier. Deren Unterschriften
sind rechtsverbindlich.
- Untersektionen
- Die Gründung von Untersektionen ist gestattet.
- Die Mitglieder der Untersektionen müssen in der Stammzunft Mitglied sein.
- In den Untersektionen muss mindestens einmal jährlich eine ordentliche Generalversammlung stattfinden, die
außerordentliche auf Begehren des Vorstandes der U-Sektion, des Vorstandes, der Stammzunft oder mindestens eines
Fünftels der stimmberechtigten Mitglieder der U-Sektion.
- Über die GV's der U-Sektionen muss ein Protokoll geführt werden.
- Geschäfte der U-Sektionen:
- Wahl des Präsidenten & des Vorstandes der U-Sektion.
- Festlegung des Jahresbeitrages für deren Mitglieder.
- Genehmigung der Berichte aus dem Vorstand.
- Genehmigung des Budgets.
- Anträge aus Mitgliederkreisen.
- Revisoren
- Die Revisoren prüfen die von der Stammzunft & U-Sektionen abgelegten Rechnungen und den Vermögensstand der
einzelnen Vermögenskomplexe. Sie erstellen zuhanden der Generalversammlung einen Revisorenbericht.
- Der amtsältere Revisor scheidet nach zweijähriger Tätigkeit aus und ist frühestens nach zwei Jahren wieder wählbar.
- Finanzen und Haftbarkeit
- Das Zunftvermögen besteht aus:
- Vermögen des Stammvereins
- Vermögen der U-Sektionen
- Die Vermögenskomplexe stehen einander wirtschaftlich und organisatorisch selbständig gegenüber, rechtlich aber bilden
sie eine Einheit.
- Der Vorstand und die Vorstände der U-Sektionen haben in Bezug auf den jeweiligen Vermögenskomplex zuhanden der
jeweiligen Generalversammlung ein ausgeglichenes Budget vorzubereiten.
- Die Vermögenskomplexe werden gebildet durch:
- Jahresbeiträge
- Erträge aus den Vermögenskomplexen
- Allfällige Überschüsse aus Rückvergütungen, die mit der Tätigkeit der Zunft zusammenhängen.
- Erträge aus Veranstaltungen
- Vergütungen aus anderen Vermögenskomplexen
- Subventionen, Vergaben, Zuwendungen irgendwelcher Art
- Ausgaben:
- Nicht budgetierte Ausgaben, die zu einem Defizit in der Jahresrechnung führen, müssen vom jeweiligen Organ
begründet werden.
- Haftbarkeit
- Für die Verbindlichkeiten der Zunft haftet ausschließlich sein Zunftvermögen.
- Statutenrevision
- Statutenänderungen bedürfen an der Generalversammlung einer Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Stimmen.
- Auflösung und Liquidation
- Die Auflösung der Zunft erfolgt in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen (Art 76 ff ZGB ).
- Aus anderen Gründen kann die Auflösung nur durch eine eigens hierzu einberufene Generalversammlung beschlossen
werden. Es bedarf für den Auflösungsbeschluss zwei drittel der anwesenden Stimmen.
- Was mit dem Zunftvermögen geschieht, wird an dieser Generalversammlung entschieden.
Genehmigt an der Gründungsversammlung
vom 3.5.1996
Abgeändert an der:
- GV vom 07. März 1997
- GV vom 27. März 1999
- GV vom 24. März 2001
- GV vom 25. März 2006
- GV vom 20. März 2010
Du hast alles gelesen?!? Dann...